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Yverdon-les-Bains, 25.2.2010
Vernehmlassung der Schweizerischen Alzheimervereinigung zur Änderung des Strafgesetzbuchs betreffend die organisierte SuizidhilfeAls Organisation, welche die Interessen von Menschen mit einer Demenzerkrankung und ihren Angehörigen vertritt, nimmt die Schweizerische Alzheimervereinigung gerne die Gelegenheit wahr, zum Vorschlag des Bundesrats betreffend Regelung der organisierten Suizidhilfe Stellung zu nehmen. Grundsätzliche Überlegungen Diese Erwägungen bilden auch die Grundlage der heutigen Vernehmlassung, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ganz klar steht für die Schweizerische Alzheimervereinigung der Grundsatz im Vordergrund, dass andere Handlungsoptionen Vorrang haben müssen und „... die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen so gesetzt sein müssen, dass bei Problemen andere Optionen zur Verfügung stehen....“ (Ziff. 4 des erläuternden Berichts des EJPD). Die Schweizerische Alzheimervereinigung unterstützt deshalb eine Palliative Care, die bestmögliche Lebensqualität bis zum Tod garantieren soll. Palliative Care im Sinne von „wenn man nichts mehr machen kann, ist noch alles zu tun“ soll gerade auch demenzkranken Menschen eine umfassende und auf seine Bedürfnisse angepasste Begleitung und Betreuung gewährleisten. Dadurch besteht auch die Möglichkeit, dass ein allfälliger Suizidwunsch in den Hintergrund tritt und neuer Mut zum Weiterleben entsteht. Die Schweizerische Alzheimervereinigung begrüsst in diesem Sinne die entsprechenden Anstrengungen des Bundes zur Förderung der Palliative Care und erwartet einen umfassenden Einbezug der demenzkranken Menschen. Die im Bericht „Nationale Strategie Palliative Care 2010-2012“ formulierten Massnahmen müssen so rasch als möglich umgesetzt werden. Insbesondere müssen genügend Angebote zur Verfügung stehen, und die Finanzierung der Leistungen muss so gestaltet sein, dass alle Menschen – unabhängig von Alter und Krankheit, von Einkommen, Status oder Geschlecht – den gleichen Zugang zu den Angeboten von Palliative Care haben. Die beantragte Neuregelung Die Schweizerische Alzheimervereinigung begrüsst in diesem Sinne eine gesetzliche Regelung, die den Schutz der Betroffenen in den Vordergrund stellt. Dadurch muss um jeden Preis verhindert werden, dass seitens der Gesellschaft oder der Angehörigen ein Druck auf die Betroffenen ausgeübt wird, ihrem Leben auf diese Weise ein Ende zu setzen. Ein gänzliches Verbot der Suizidhilfe, wie in Variante 2 des bundesrätlichen Entwurfs vorgeschlagen, erachtet sie als zu weitgehend. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht eine Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen notwendig wäre, um die Einhaltung der Sorgfaltskriterien zu garantieren. Eine Aufsichtsregelung tritt vor allem dann in den Vordergrund, wenn sich der Widerstand aus der Ärzteschaft gegen die im Gesetzesentwurf vorgesehene Prüfung der Urteilsfähigkeit suizidwilliger Personen durch Ärztinnen und Ärzte als unüberwindliches faktisches oder politisches Hindernis für eine Revision des Strafgesetzes erweist. Variante 1: Regelung von Sorgfaltspflichten für Suizidhilfeorganisationen in Artikel 115 StGB. b) Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Suizidentscheid c) Vorliegen einer körperlichen unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge Es kann nicht das Ziel sein, Menschen, welche sich in einem frühen Demenzstadium urteilsfähig für den Freitod entscheiden, auf den Weg der unassistierten Selbsttötung zu zwingen, auf welchem oft inhumane, auch für die Mitmenschen traumatisierende Methoden angewandt werden. Letztlich sind von dieser Bestimmung alle Menschen mit chronischen Krankheiten betroffen, die schon in einem früheren Stadium der Krankheit mit Hilfe einer Suizidhilfeorganisation aus dem Leben scheiden möchten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die im Vorschlag des Bundesrats vorgesehene Beschränkung auf körperliche Krankheiten - also Ausschluss von psychischen Krankheiten - unter Umständen auch eine weitere Einschränkung für Menschen mit Demenz bedeuten könnte. Denn noch allzu oft wird auch in der heutigen Zeit - trotz eindeutigem Forschungsstand - Demenz nicht als körperliche Krankheit betrachtet, sondern unter psychische Krankheiten subsumiert oder einfach als Alterungsprozess abgetan. Gestützt auf alle diese Erwägungen plädiert deshalb die Schweizerische Alzheimervereinigung für eine Öffnung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung (d.h. Vorliegen einer körperlichen unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge); eine Regelung, die letztlich auch hinter die bereits praktizierte und ethisch vertretbare Realität zurückgeht. Aus der Sicht der Schweizerischen Alzheimervereinigung (und unter der Prämisse, dass demenzkranke Menschen gleichgestellt werden mit anderen unheilbar kranken Menschen) könnte lit. c folgendermassen formuliert werden: ..... dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren und fortschreitenden Krankheit leidet, die zum Tode führt. Denn es ist gemäss Erfahrungen meistens die Perspektive des Fortschreitens der Krankheit und die Furcht vor dem zunehmenden Leiden und des zunehmenden Verlustes von Fähigkeiten („Zerfall“), die Ängste weckt und Überlegungen bezüglich (begleiteten) Suizid fördert. Ein möglicher Lösungsansatz könnte sich auch in der Vereinbarung finden, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Exit Deutschschweiz abgeschlossen hat: Ziff. 4.2. dieser Vereinbarung hält folgendes fest: „Suizidhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.“ d) Hilfestellung für Alternativen e) Ärztlich verschriebenes Mittel f) Verbot des Erwerbszwecks g) Pflicht zur Erstellung einer vollständigen Dokumentation Absätze 3,4 und 5: Strafbarkeit und Strafzumessung Die Schweizerische Alzheimervereinigung verzichtet darauf, sich zu diesen Bestimmungen zu äussern. |
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