alzheimer

Menschen mit Demenz und Angehörige



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Statuten der Schweizerischen Alzheimervereinigung

Die Sektionen sind juristisch selbständig und haben eigene Statuten.


Art. 1: Name
Die Schweizerische Alzheimervereinigung ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Sie ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2: Sitz
Die Schweizerische Alzheimervereinigung hat ihr Rechtsdomizil am Sitz der Geschäftsstelle.

Art. 3: Zweck
Die Schweizerische Alzheimervereinigung bezweckt:

  • die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Menschen, die von der Alzheimerschen Krankheit oder einer anderen Form von Demenz direkt oder indirekt betroffen sind;
  • die Information der Betroffenen, der Professionellen, der Behörden und der Öffentlichkeit;
  • die Förderung von:
    • Hilfe zur Selbsthilfe;
    • Angehörigengruppen;
    • optimalen Pflege- und Betreuungsformen;
    • Ausbildungsangebote;
    • Forschung;
  • die Vertretung der Interessen der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit;
  • den Erfahrungsaustausch mit ausländischen Alzheimervereinigungen und Demenzfachleuten des In- und Auslandes.

Art. 4: Mitglieder
Die Schweizerische Alzheimervereinigung besteht aus Einzelmitgliedern, Kollektivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Einzelmitglieder sind natürliche, Kollektivmitglieder sind juristische Personen, welche die Ziele der Schweizerischen Alzheimervereinigung unterstützen und den Jahresbeitrag bezahlen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Zentralvorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt.
Mitglieder einer Sektion sind gleichzeitig Mitglieder der Schweizerischen Alzheimervereinigung.
Die Schweizerische Alzheimervereinigung und die Sektion erheben einen einzigen Mitgliederbeitrag.
In den Kantonen ohne Sektion entscheidet der Zentralvorstand ohne Angabe von Gründen über Aufnahme und Ausschluss von natürlichen und juristischen Personen.
In den Sektionen entscheidet der Sektionsvorstand ohne Angabe von Gründen über Aufnahme und Ausschluss von natürlichen und juristischen Personen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Nichtbezahlen des Jahresbeitrages während zwei Jahren oder Ausschluss.

Art. 5: Organe
Die Organe der Schweizerischen Alzheimervereinigung sind:

  • die Delegiertenversammlung;
  • der Zentralvorstand;
  • die Kontrollstelle.

Art. 6: Delegiertenversammlung
Die Delegierten der Sektionen bilden die Delegiertenversammlung.
Vertretungsrecht:
  • jede Sektion hat Anrecht auf 2 Delegierte;
  • Sektionen mit 201 - 300 Mitgliedern haben 3 Delegierte;
  • je weitere 200 Mitglieder geben Anrecht auf einen zusätzlichen Delegierten.
Nach Möglichkeit sollten die Hälfte der Delegierten Angehörige von Demenzkranken sein.
Die Delegiertenversammlung tritt einmal pro Jahr zu ihrer ordentlichen Versammlung zusammen. Sie kann vom Zentralvorstand zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung muss auch einberufen werden, falls dies von einem Drittel der Sektionen schriftlich verlangt wird.
Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung muss den Delegierten mindestens 3 Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Ist eine Statutenänderung vorgesehen, muss der vorgeschlagene Text der Einladung beigelegt werden.

Art. 7: Rechte der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Schweizerischen Alzheimervereinigung. Sie

  • wählt den Zentralvorstand und dessen Präsidenten, bestimmt die Kontrollstelle und ernennt die Ehrenmitglieder;
  • setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest;
  • genehmigt den Geschäftsbericht des Zentralvorstandes und die Rechnung der Schweizerischen Alzheimervereinigung;
  • nimmt Stellung zu allen Vorschlägen, die vom Zentralvorstand oder von einer Sektion unterbreitet werden;
  • anerkennt auf Empfehlung des Zentralvorstandes neue Sektionen;
  • ändert die Statuten und kann die Vereinigung auflösen.
Die Sektionen müssen allfällige Vorschläge und Anträge dem Zentralvorstand mindestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung einreichen.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Delegierten.
Der Änderung der Statuten müssen zwei Drittel der anwesenden Delegierten zustimmen.

Art. 8: Zentralvorstand
Der Zentralvorstand umfasst maximal 9 Mitglieder,
worunter auch Angehörige von Demenzkranken angemessen vertreten sind.
Die Zusammensetzung des Zentralvorstandes soll soweit als möglich den verschiedenen Landesgegenden der Schweiz entsprechen.
Der Zentralvorstand organisiert sich selbst.
Der Zentralvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder sind wieder wählbar.
Zentralvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich (unentgeltlich): Fachspezifische Arbeiten für die Vereinigung werden entschädigt..

Art. 9: Aufgaben des Zentralvorstands
Der Zentralvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht auf Grund der Statuten einem anderen Organ zustehen, insbesondere aber für die:

  • Festlegung und Umsetzung der Vereinspolitik;
  • Koordination der Arbeit der Sektionen;
  • Erstellen von Geschäftsbericht und Jahresrechnung;
  • Finanzierung der Schweizerischen Alzheimervereinigung;
  • Anstellung, Pflichtenhefte, Führung und Entlassung des Kaders der Geschäftsstelle;
  • Vertretung der Vereinigung gegen aussen und Bestimmung der Zeichnungsberechtigten;
  • Ernennung von ständigen Kommissionen und temporären Arbeitsgruppen für spezifische Aufgaben;
  • Kontakte mit den eidgenössischen Behörden und den auf nationaler Ebene wirkenden Institutionen und Medien;
  • Vertretung in internationalen Gremien.
  • Die Aufgaben und Arbeitsweise der einzelnen Organe werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, soweit sie nicht in den Statuten vorgegeben sind.

Art. 10: Patronatskomitee
Das vom Zentralvorstand gewählte Patronatskomitee besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich für die Anliegen der Schweizerischen Alzheimervereinigung engagieren.

Art. 11: Sektionen
Die Schweizerische Alzheimervereinigung anerkennt pro Kanton eine Sektion mit eigener Rechtspersönlichkeit (Verein nach Art. 60 ff des Schweiz. ZGB). Die Sektionen sind an die Statuten der ALZ Schweiz gebunden.
Die Sektionen werden nach Genehmigung ihrer Statuten auf Empfehlung des Zentralvorstandes durch die Delegiertenversammlung anerkannt.
Änderungen der Sektionsstatuten sind dem Zentralvorstand zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Alzheimervereinigung und den Sektionen wird vertraglich geregelt.
Sektionen, die ihre statuarischen oder vertraglichen Verpflichtungen grob missachten, können auf Empfehlung des Zentralvorstandes durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 12: Konferenz der Sektionspräsidenten
Die Sektionspräsidenten treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit einer Delegation des Zentralvorstandes unter der Leitung des Zentralpräsidenten.
Die Präsidentenkonferenz hat konsultativen Charakter und unterbreitet ihre Vorschläge dem Zentralvorstand.

Art. 13: Zentralpräsident
Der Zentralpräsident vertritt die Schweizerische Alzheimervereinigung nach aussen. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Zentralvorstandes.

Art. 14: Geschäftsstelle
Der Geschäftsleiter ist für den Vollzug der Vereinspolitik verantwortlich. Seine Aufgaben werden durch den Zentralvorstand in einem Pflichtenheft festgehalten.
Der Geschäftsleiter und sein Stellvertreter sind dem Zentralvorstand unterstellt.

Art. 15: Finanzen, Haftung
Die Schweizerische Alzheimervereinigung finanziert ihre Tätigkeit durch:

  • Mitgliederbeiträge;
  • öffentliche Beiträge;
  • Beiträge der «Stiftung zur Unterstützung der Schweizerischen Alzheimervereinigung»;
  • Lotteriefonds;
  • Spenden, Gönnerbeiträge und Legate;
  • Sponsoring, Patenschaften und Ertrag aus Kapitalien;
  • Ertrag aus verschiedenen Tätigkeiten.
Die finanziellen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Alzheimervereinigung und den Sektionen werden vertraglich geregelt.
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Schweizerische Alzheimervereinigung haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen.

Art. 16: Kontrollstelle
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch eine Treuhandgesellschaft. Ihr Revisionsbericht wird der Delegiertenversammlung unterbreitet.

Art. 17: Auflösung
Die Auflösung der Schweizerischen Alzheimervereinigung unterliegt den Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Eine Auflösung durch Beschluss der Delegiertenversammlung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Sektionen. Im Falle der Auflösung wird das Reinvermögen nach der Liquidation an eine gemeinnützige Institution mit vergleichbaren Zielen überwiesen.

Art. 18: Statutenrevision
Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Alzheimervereinigung vom 9. Juni 2006 in Yverdon genehmigt und ersetzen die Statuten vom 22. Juni 2001.

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